Europawahl 2024
Am 9. Juni 2024 findet die Wahl zum 10. Europäischen Parlament statt. Neu ist: Für die Europawahl 2024 wurde das Wahlalter in Deutschland erstmals auf 16 Jahre gesenkt.
Hier finden Sie grundlegende Informationen zur Wahl.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes,
- die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
Information für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger:
Für die Wahlteilnahme in Deutschland müssen Sie sich in das Wählerverzeichnis Ihrer deutschen Wohnsitz-Gemeinde eintragen lassen. Sie erhalten dann auch in Zukunft automatisch hier Ihre Wahlbenachrichtigung für die künftigen Europawahlen.
Für die Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen Sie bis spätestens zum 19. Mai 2024 (Sonntag) einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Den Antrag können Sie auch per Post an den BürgerService der Samtgemeinde Zeven senden.
Das Formular und ein Merkblatt erhalten Sie unter www.bundeswahlleiter.de/europawahlen/2024/informationen-waehler/unionsbuerger.html
Weitere Informationen zur Wahlteilnahme erhalten Sie in allen Amtssprachen der EU unter www.bmi.bund.de/europeans-vote-in-germany.
Information für Auslandsdeutsche erhalten Sie unter folgendem Link:
https://www.bundeswahlleiterin.de/europawahlen/2024/informationen-waehler/deutsche-im-ausland.html
Informationen zur Briefwahl
Wer seine Stimme vorab per Briefwahl abgeben möchte, muss hierzu einen Antrag im BürgerService der Samtgemeinde Zeven stellen.
Der Antrag kann ab dem 29. April 2024 wie folgt gestellt werden:
- Online-Verfahren: Beantragung eines Wahlscheines für die Europawahl 2024 (Online-Wahlscheinbeantragung)
- Persönlich: Durch Vorsprache im BürgerService der Samtgemeinde Zeven. Im Bürgerservice erhalten Sie sofort Ihre Unterlagen und können diese ggf. gleich ausfüllen und wieder abgeben. Sie benötigen einen Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass etc.) und Ihre Wahlbenachrichtigung zur Antragsstellung.
- Schriftlich: (BürgerService, Am Markt 4, 27404 Zeven) Benutzen Sie die Wahlbenachrichtigung, so verwenden Sie für den Versand bitte einen an den BürgerService adressierten und ausreichend frankierten Briefumschlag. Vergessen Sie nicht den Antrag zu unterschreiben. Möchten Sie den Antrag auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung nicht verwenden, so geben Sie bitte die dort aufgeführten Angaben in Ihrem Schreiben an.
Gewahrt ist die Schriftform auch durch Übermittlung per Telefax (04281/716-127) oder E-Mail an den BürgerService: Buergerservice@zeven.de senden
Bei Selbstabholung im BürgerService zusätzlich bis 07.06.2024 18:00 Uhr.
Informationen für Wahlhelfende
Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind am Wahlsonntag im Wahllokal für den ordnungsgemäßen Ablauf der Stimmabgabe und die Feststellung des Wahlergebnisses zuständig. Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für die Übernahme dieser wahlehrenamtlichen Tätigkeit wird ein Erfrischungsgeld gezahlt.
Wie setzt sich ein Wahlvorstand zusammen?
Der Wahlvorstand besteht in der Regel aus 6 Personen:
- einer Wahlvorsteherin oder einem Wahlvorsteher
- einer stellvertretenden Wahlvorsteherin oder einem stellvertretenden Wahlvorsteher
- einer Schriftführerin oder einem Schriftführer
- einer stellvertretenden Schriftführerin oder einem stellvertretenden Schriftführer
- aus zwei Beisitzern.
Welche Aufgaben habe ich als Wahlhelferin oder Wahlhelfer in einem Wahlvorstand?
Ein Wahlvorstand hat unter anderem folgende Aufgaben:
- Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl
- Sorge für Ruhe und Ordnung im Wahlraum
- Überprüfung der Wahlberechtigung auf Grund des Wählerverzeichnisses
- Überprüfung von Wahlscheinen
- Ausgabe des Stimmzettels
- Vermerk über die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis
- Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels,
- Gegebenenfalls Hilfeleistung bei Stimmabgabe von Wählerinnen und Wählern mit Behinderung
- Zählung der Wähler
- Zählung der Stimmen
- Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Rahmen einer sogenannten Schnellmeldung, die an die Gemeindebehörde weitergeleitet wird
- Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer des Wahlvorstandes eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen ist.
Der Ablauf am Wahlsonntag
Die Mitglieder des Wahlvorstands treffen sich in der Regel am Wahlsonntag um 07:30 Uhr in ihrem Wahllokal. Nach dem Aufbau der Ausstattung werden die Wahllokale pünktlich um 08:00 Uhr für die Wählerinnen und Wähler geöffnet.
Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr. Über den Tag verteilt müssen nicht alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. In der Regel werden sie in zwei „Schichten“ eingeteilt. Dies passiert in Absprache mit den jeweiligen Wahlvorstehern.
Um 18:00 Uhr wird die Wahl beendet. Dann müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes zur Auszählung im Wahllokal anwesend sein. Am Ende verpackt der Wahlvorstand die Unterlagen und der Wahlvorsteher übergibt diese im Rathaus an die zuständigen Mitarbeiter.
Amtliche Bekanntmachungen