Abfallentsorgung/Abfallbeseitigung
Neben der Hausmüllentsorgung, den gelben Säcken und der Papiertonne gibt es weitere Angebote der Abfallentsorgung, die alle im Abfallkalender zu finden sind. Der Abfallkalender wird einmal im Jahr vom Landkreis Rotenburg (Wümme) verteilt. Sollten Sie keinen haben, können Sie diesen beim BürgerService im Rathaus Zeven erhalten. Informationen finden Sie auch unter www.lk-awr.de.
Einmal im Jahr erfolgt die Sperrmüllabfuhr. Den genauen Termin für jede Straße findet man im Abfallkalender. Darüber hinaus können Sie einmal im Jahr auf Anforderung kostenlos Sperrmüll und Großgeräte abholen lassen. Die Abholung beantragen Sie durch eine Karte im Abfallkalender oder online unter www.lk-awr.de.
Im Gebiet der Samtgemeinde Zeven gibt es viele Containerstellplätze für Altglas und teilweise auch für Altkleider.
Auf den Grünschnittsammelplätzen in Zeven an der Frankenbosteler Straße und in Heeslingen an der Stader Straße können Privatpersonen kostenlos Grasschnitt, Laub und Strauchschnitt in haushaltsüblichen Mengen in den Öffnungszeiten anliefern. In Zeven befindet sich auch ein Container für die Annahme von Elektro-Kleingeräten.
Das Abfall ABC im Abfallkalender oder auf der Online-Seite der Abfallwirtschaft Rotenburg (Wümme) gibt Auskunft darüber, welche Abfälle wie zu entsorgen sind.
- Zulassung im Einzelfall auf Antrag bei der zuständigen Stelle oder
- allgemeine Zulassung nach einer Anzeige für pflanzliche Abfälle oder Pflanzenteilen mit Schadorganismen bei der zuständigen Stelle
Die allgemeine Zulassung erfordert eine fristgerechte Anzeige. Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen (Befall mit Schadorganismen) erfüllt werden.
Nach Ablauf der Anzeigefrist ist das Verbrennen zugelassen, soweit die zuständige Stelle bis dahin keine andere Entscheidung getroffen hat.
Informationen erteilen auch die Abfallentsorgungsbetriebe, die am jeweiligen Wohnsitz den Müll entsorgen.
- Die pflanzlichen Abfälle sind im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung bewachsener Flächen angefallen und
- werden auf dem Grundstück verbrannt, auf dem sie angefallen sind,
- das Wohl der Allgemeinheit und die Nachbarschaft werden nicht beeinträchtigt und
- es besteht kein Verbrennungsverbot.
Eine Verwertung und eine Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind technisch nicht möglich oder können wirtschaftlich nicht zugemutet werden.
Zusätzliche Voraussetzung für die allgemeine Zulassung:
Der pflanzliche Abfall besteht aus den in der Anlage zur Pflanzenabfallverordnung (PflAbfVO) bestimmten Pflanzen oder Pflanzenteilen mit Schadorganismen.
Zulassung im Einzelfall
Gebühr: mindestens 36,00 Euro
Anzeige bei einer allgemeinen Zulassung
Gebühr: mindestens 24,00 Euro
Antragsfrist: keine
Anzeige bei einer allgemeinen Zulassung
Anzeigefrist: 6 Werktage vor dem Tag des geplanten Verbrennens
Anzeige bei einer allgemeinen Zulassung bei Schadorganismen nach Nr. 2 Anlage zur Pflanzenabfallverordnung (PflAbfVO)
Anzeigefrist: 2 Werktage vor dem Tag des geplanten Verbrennens
Nach Ablauf der Anzeigefrist ist das Verbrennen zugelassen, soweit die zuständige Stelle bis dahin keine andere Entscheidung getroffen hat.
Informationen erteilen auch die Abfallentsorgungsbetriebe, die am jeweiligen Wohnsitz den Müll entsorgen.