Personalausweis für deutsche Staatsangehörige mit ständigem Wohnsitz im Ausland beantragen
Leistungsbeschreibung
(Quelle:
Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
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Als Person mit deutscher Staatsangehörigkeit und ständigem Wohnsitz im Ausland unterliegen Sie nicht der allgemeinen Meldepflicht und damit auch nicht der Ausweispflicht innerhalb Deutschlands.
Es ist Ihnen jedoch möglich, bei ausgewählten deutschen Auslandsvertretungen, die vom Auswärtigen Amt zu Personalausweisbehörden bestimmt wurden, oder unter bestimmten Voraussetzungen in jedem Bürgeramt in Deutschland einen Personalausweis persönlich zu beantragen.
Hinweis:
Bitte erkundigen Sie sich vorher bei der Auslandsvertretung, in dessen Bezirk Sie sich aufhalten, ob diese Personalausweise ausstellen kann, da nicht alle Auslandsvertretungen auch Personalausweisbehörden sind.
Es ist Ihnen jedoch möglich, bei ausgewählten deutschen Auslandsvertretungen, die vom Auswärtigen Amt zu Personalausweisbehörden bestimmt wurden, oder unter bestimmten Voraussetzungen in jedem Bürgeramt in Deutschland einen Personalausweis persönlich zu beantragen.
Hinweis:
Bitte erkundigen Sie sich vorher bei der Auslandsvertretung, in dessen Bezirk Sie sich aufhalten, ob diese Personalausweise ausstellen kann, da nicht alle Auslandsvertretungen auch Personalausweisbehörden sind.
Verfahrensablauf
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Sie müssen den Personalausweis persönlich bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung oder einem Bürgeramt beantragen.
Details zur Antragstellung im Ausland sowie das Antragsformular finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Auslandsvertretung.
Übersicht deutscher Auslandsvertretungen.
Details zur Antragstellung im Ausland sowie das Antragsformular finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Auslandsvertretung.
Übersicht deutscher Auslandsvertretungen.
- Bitte stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und vereinbaren telefonisch, per Mail oder online über das Terminbuchungssystem einen Termin bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung oder dem für Sie zuständigen Bürgeramt.
- Bei Ihrer persönlichen Antragstellung ist die Gebühr zu entrichten – bitte erkundigen Sie sich vorab über die Zahlungsmöglichkeiten (Bar, Giro- oder Kreditkarte).
- Holen Sie Ihren Personalausweis bei der Auslandsvertretung oder dem Bürgeramt vor Ort ab oder klären Sie bei Antragstellung das Verfahren der Dokumentenaushändigung.
Voraussetzungen
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Einen Personalausweis können beantragen:
- Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit unabhängig von ihrem Alter
Welche Unterlagen werden benötigt?
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Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
- biometrisches Passfoto
- sofern aus Deutschland weggezogen (auch: Wohnsitzlose, Weltreisende):
- Abmeldebescheinigung vom letzten deutschen Wohnsitz, wenn im aktuellsten Ausweisdokument noch ein deutscher Wohnort eingetragen ist;
- Wenn Ihre Auslandsanschrift in den Personalausweis eingetragen werden soll: zusätzlich einen Nachweis über Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, zum Beispiel Ausländerausweis, Meldebescheinigung Ihres Gastlandes, Mietvertrag, Telefon-, Strom- oder Gasrechnungen.
- Ihren bisherigen Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise Kinderreisepass,
- bei Verlust des alten Dokuments: zusätzlich eine polizeiliche Verlustanzeige;
- Geburts-/Abstammungsurkunde, alternativ deutsche Heirats-/Partnerschaftsurkunde, deutsches Familienbuch;
- Wenn Sie verheiratet/verpartnert sind oder waren:
- Heirats-/Partnerschaftsurkunde mit Vermerk über die Namensführung bzw. Auszug aus dem Familienbuch mit Vermerk über die Namensführung bei Heirat im Ausland, gegebenenfalls Namensbescheinigung nach deutschen Recht;
- gegebenenfalls Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (Einbürgerungsurkunde bei Erstantrag);
- gegebenenfalls Urkunde über den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit;
- gegebenenfalls Promotionsurkunde (auf Deutsch oder Englisch, mit Namen und Geburtsdatum), wenn der Doktorgrad sich nicht aus einem früheren Pass/Ausweis ergibt und der Eintrag im neuen Reisepass/Personalausweis gewünscht wird;
- bei Geburt in Deutschland nach 01.01.2000, wenn damals nicht mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besaß: Geburtsregisterauszug;
- für Kindern verheirateter Eltern: Heiratsurkunde der Eltern;
- für Kinder geschiedener Eltern und alleiniger Sorge eines Elternteils: Nachweis über das alleinige Sorgerecht durch Sorgerechtsbeschluss oder Scheidungsurteil; ggf. Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils für den deutschen Rechtsbereich;
- für Kinder zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheirateter Eltern: Vaterschaftsanerkennung und Sorgevereinbarung nach dem Recht des Aufenthaltsstaates des Kindes;
- gegebenenfalls Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit;
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren können für Bedürftige erlassen oder reduziert werden.
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- für Antragstellende unter 24 Jahren: EUR 52,80
- für Antragstellende über 24 Jahren: EUR 67,00
Die Gebühren können für Bedürftige erlassen oder reduziert werden.
Antragsteller/-innen ab 24 Jahre inkl. Aufschlag bei Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung oder einer nicht zuständigen Stelle im Inland
Gebühr:
58,80 € EUR
Aufschlag bei Ausstellung außerhalb der Dienstzeit/bei nicht zuständiger Stelle
Gebühr:
13,00 € EUR
Erstmaliges Aktivieren bzw. Deaktivieren des elektronischen Identitätsnachweises bei Abholung des Ausweises
Gebühr:
kostenfrei
Antragsteller/-innen unter 24 Jahre inkl. Aufschlag bei Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung oder einer nicht zuständigen Stelle im Inland
Gebühr:
52,80 € EUR
Nachträgliches Deaktivieren des elektronischen Identitätsnachweises
Gebühr:
kostenfrei
Welche Fristen muss ich beachten?
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keine
Bearbeitungsdauer
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- für die Bearbeitung des Antrags: in der Regel 4 Wochen
Rechtsgrundlage
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§ 1 Absatz 4 Nummer 2 Personalausweisgesetz (PAuswG);
§ 8 Absatz 8 Personalausweisgesetz (PAuswG);
§ 35 Personalausweisgesetz (PAuswG);
§ 2 KonsG
§ 8 Absatz 8 Personalausweisgesetz (PAuswG);
§ 35 Personalausweisgesetz (PAuswG);
§ 2 KonsG
- § 1 Absatz 4 Nummer 2 Personalausweisgesetz (PAuswG)
- § 5 Absatz 2 Nummer 9 Personalausweisgesetz (PAuswG)
- § 7 Absatz 2 Personalausweisgesetz (PAuswG)
- § 8 Absatz 2 und 4 Personalausweisgesetz (PAuswG)
- § 23 Absatz 4 Satz 2 Personalausweisgesetz (PAuswG)
- § 35 Personalausweisgesetz (PAuswG)
- § 2 Konsulargesetz (KonsG)
- G.5.2.1 und G.5.2.2 Personalausweisverwaltungsvorschrift (PAuswVwV)
Anträge / Formulare
Nutzen Sie bitte die Antragsformulare, die bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung bereitgestellt werden
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)
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform nötig: ja
- persönliches Erscheinen: ja
Nutzen Sie bitte die Antragsformulare, die bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung bereitgestellt werden
Rechtsbehelf
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Wenn Ihr Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises abgelehnt wird:
- Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin
Fachlich freigegeben durch
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Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI)
An wen muss ich mich wenden?
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VCard | Name | Telefon | Fax | |
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Frau Martens, Marina | 04281 / 716-261 | 04281 / 716-127 | ||
Frau Pape | 04281 / 716-261 | 04281 / 716-127 | ||
Frau Windler | 04281 / 716-261 | 04281 / 716-127 | ||
Frau Murken | 04281 / 716-261 | |||
Frau Garz, Melina | 04281 / 716-261 | |||
Frau Wolff, Aileen | 04281 / 716-261 | 04281 / 716-127 |