Namensrechtliche Erklärung
Leistungsbeschreibung
(Quelle:
Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
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Nachnamenserklärungen können u. a. in folgenden Fällen erfolgen:
Bei Ehegatten:
Namensrechtliche Erklärungen sind grundsätzlich unwiderruflich.
Bei Ehegatten:
- nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens, z. B. nach Eheschließung im Ausland
- Erklärung eines Doppelnamens (Voranstellung und Anfügung eines Namens an den Ehenamen) durch einen Ehepartner
- Wiederannahme des früheren Namens nach Auflösung der Ehe
- Namenserteilung der Mutter mit Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils
- Namenserteilung durch die Mutter und deren Ehemann
- Neubestimmung des Geburtsnamens nach Begründung der gemeinsamen Sorge durch die Eltern
- Anschlusserklärung an eine Namensänderung der Eltern oder eines Elternteils
- erstmalige Bestimmung eines Geburtsnamens nach Geburt des Kindes im Ausland
Namensrechtliche Erklärungen sind grundsätzlich unwiderruflich.
An wen muss ich mich wenden?
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Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
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Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Ehe geschlossen oder das Kind geboren wurde. Die Erklärung kann auch bei der Verwaltung abgegeben werden, in der der Antragsteller/die Antragstellerin seinen/ihren Wohnsitz hat.
Welche Unterlagen werden benötigt?
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Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
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Gebühr:
30,00 € EUR
Welche Fristen muss ich beachten?
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Die Namenserklärung wird mit Entgegennahme durch die zuständige Stelle wirksam.
Wird die Namenserklärung bei einer unzuständigen Stelle abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie der zuständigen Stelle (der Eheschließung bzw. des Geburtsortes) zugegangen ist.
Wird die Namenserklärung bei einer unzuständigen Stelle abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie der zuständigen Stelle (der Eheschließung bzw. des Geburtsortes) zugegangen ist.
Fachlich freigegeben durch
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Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
An wen muss ich mich wenden?
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Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Ehe geschlossen oder das Kind geboren wurde. Die Erklärung kann auch bei der Verwaltung abgegeben werden, in der der Antragsteller/die Antragstellerin seinen/ihren Wohnsitz hat.
VCard | Name | Telefon | Fax | |
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Frau Bluhm | 04281 / 716-134 | 04281 / 716-135 |