Antrag auf Erstellung einer Grundstückszufahrt
In den Dörfern befinden sich in den Ortslagen im Straßenseitenraum häufig Entwässerungsgräben oder –mulden. Bei der Planung von Grundstückszufahrten ist mit dem Bauamt der Samtgemeinde Zeven abzuklären wie die Befestigung im Straßenseitenraum und Grabenverrohrung ausgeführt werden müssen.
Innerorts benötigen Sie für die Herstellung einer neuen Zufahrt keine Sondernutzungserlaubnis. Hier ist darauf hinzuwirken, dass die Zufahrt verkehrssicher ausgestaltet wird, sodass eine vorherige Rücksprache mit der zuständigen Straßenbauverwaltung sinnvoll ist.
Außerhalb der Ortsdurchfahrt stellen Zufahrten eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.
- Wenn Sie eine baugenehmigungspflichtige bauliche Anlage neu errichten oder ändern und in diesem Zuge eine Zufahrt neu herstellen, dann wird über die Zufahrt im Zuge des Baugenehmigungsverfahren entschieden. Zuständig hierfür ist die jeweilige Baugenehmigungsbehörde.
- Wenn Sie eine baugenehmigungsfreie bauliche Anlage neu errichten oder ändern und in diesem Zuge eine Zufahrt neu herstellen, dann entscheidet bei Zufahrten außerorts an Landes und Kreisstraßen die jeweilige Straßenbaubehörde über die Anlage der Zufahrt.
- Wenn die Änderung einer Zufahrt nicht im Zusammenhang mit einer Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage im Sinne der Bauordnung steht wie z.B. bei einer temporären Baustellenzufahrt, dann entscheidet der jeweilige Straßenbaulastträger, also die für ihn tätig werdende Straßenbaubehörde, über die Zufahrt im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis. Für Zufahrten außerorts an Landesstraßen und an den o.g. Kreisstraßen ist dies die NLStBV mit ihren regionalen Geschäftsbereichen.
- Bei umfangreichen Maßnahmen kann es angezeigt sein, im Vorfeld mit der zuständigen Straßenbaubehörde und der jeweiligen Straßenmeisterei eine Ortsbesichtigung durchzuführen.
- Die zuständige Behörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Zustimmung zu einer Zufahrt erfüllt sind.
- Bei Bedarf werden nach Antragstellung weitere Unterlagen und Nachweise von Ihnen nachgefordert.
- Die zuständige Behörde kann für die Erlaubnis auch Bedingungen und Auflagen festsetzen.
- Die Erteilung oder Ablehnung einer Erlaubnis für eine Zufahrt ist ein Verwaltungsakt. Er wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen schriftlich erlassen und Ihnen gegenüber entweder per Post zugestellt oder gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt.
Für Zufahrten in Ortsdurchfahrten ist die jeweilige Gemeinde zuständig.
Für Zufahrten außerorts, die nicht im Zusammenhang mit einem Baugenehmigungsverfahren stehen, ist der jeweilige Straßenbaulastträger, d.h. die für ihn tätig werdende Straßenbaubehörde zuständig. An Landesstraßen und Kreisstraßen der Landkreise Friesland, Wittmund, Northeim, Goslar, Hameln-Pyrmont, Schaumburg, Hildesheim, Cloppenburg, Diepholz, Nienburg, Ammerland, Oldenburg, Wesermarsch sind die regionalen Geschäftsbereiche der NLStBV zuständig.
Den für Sie zuständigen regionalen Geschäftsbereich der NLStBV und die jeweiligen Kontaktdaten finden Sie auf der Internetseite der NLStBV.
Hilfsweise stehen Ihnen auch die zentralen Geschäftsbereiche der NLStBV als Ansprechpartner zur Verfügung, insbesondere um den Kontakt mit dem zuständigen regionalen Geschäftsbereich zu vermitteln.
Bei allen anderen Zufahrten außerorts müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Straßenbaubehörde auf Zustimmung zu einer Zufahrt stellen. Der Antrag bedarf keiner besonderen Form, sondern ist per Post oder E-Mail möglich.
Die Erteilung oder Versagung der Zustimmung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenbaubehörde. Da die Herstellung von Zufahrten außerorts stets eine zusätzliche Behinderung des durchgehenden Verkehrs bedeuten, soll die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn keine andere ausreichende Möglichkeit des Zufahrens oder Zugehens gegeben ist oder geschaffen werden kann und ihre Ablehnung zu einer unzumutbaren Härte führen würde sowie die Erlaubnis gleichwohl mit überwiegenden öffentlichen Belangen, z. B. Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, Ausbauabsichten, Straßenbaugestaltung, vereinbar ist oder Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Zufahrt oder den Zugang erfordern.
Es besteht also kein Anspruch auf die Zustimmung, da stets eine konkrete Prüfung im Einzelfall erfolgt.
- Antrag bei der zuständigen Behörde auf Erteilung einer Zustimmung zu einer Zufahrt mit einer Beschreibung der Maßnahme mit Lageplan
- Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Gemeinde oder im regionalen Geschäftsbereich der NLStBV, ob und welche weitere Unterlagen Sie einreichen müssen.
- Formulare: keine
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Informationen zu Zufahrten an Landesstraßen und eine MusterErlaubnis, aus der sich die Rechten und Pflichten des Erlaubnisnehmers ergeben, finden Sie in den Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (sog. Nutzungsrichtlinien), die auch für die Landesstraßen in Niedersachsen zur Anwendung kommen. Die Nutzungsrichtlinien sind auf der Internetseite des Bundesverkehrsministeriums veröffentlicht.
- Informationen zum Zuständigkeitsbereich der 13 regionalen Geschäftsbereiche finden Sie auf der Internetseite der NLStBV.
VCard | Name | Telefon | Fax | |
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Herr Mutschall, Mitja | 04281 / 716-144 | 04281 / 716-129 |