Pflicht zum Winterdienst von Grundstückseigentümern
Aufgrund zahlreicher Rückfragen und dem anhaltenden und strengen Winterwetter weist die Samtgemeinde Zeven auf die Räum- und Streupflichten zum Winterdienst hin. Die Samtgemeinde Zeven bittet alle Grundstückseigentümer diese unbedingt zu beachten und sicherzustellen. Nicht durchgeführter Winterdienst führt bereits dazu, dass die Fahrzeuge der Abfallentsorgung aktuell nicht mehr jeden Straßenzug im Samtgemeindegebiet anfahren und die Abfallbehälter nicht mehr leert.
Darüber hinaus ist für die kommenden zwei Tage strenges und markantes Winterwetter vorhergesagt. Vor diesem Hintergrund ist es umso wichtiger, sich hierauf einzustellen und entsprechend vorzubereiten. Über Schulschließungen informiert der Landkreis Rotenburg (Wümme), wie geschehen. Am morgigen Freitag, 9. Januar 2026, bleiben die Grundschulen und weiterbildenden Schulen geschlossen. Die Kindertagesstätten bleiben geöffnet. Es kann jedoch zu Einschränkungen und personellen Engpässen in der Betreuung kommen und damit zu rechnen.
Weitergehende Informationen sind im Internet unter www.zeven.de, Stichworte „Straßenreinigungssatzung“ und „Straßenreinigungsverordnung“ jederzeit möglich. Die Samtgemeinde Zeven und auch die anderen Organisationen und Institutionen informieren über die Sozialen Medien aktuell.
Im Folgenden ein kurzer und grober Überblick was, wie und wann im Winterdienst zu tun ist:
Eigentümerpflicht der Reinigung/des Winterdienstes
Innerhalb der geschlossenen Ortslagen einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen wird den Eigentümern der an öffentliche Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke die Reinigung der öffentlichen Straßen einschl. Winterdienst auferlegt, es sei denn aus der Straßenreinigungssatzung der Samtgemeinde Zeven ergibt sich etwas anderes. Art und Maß, also was, wie und wann zu Räumen und Streuen ist, sowie die räumliche Ausdehnung der Reinigung/des Winterdienstes sind in der Straßenreinigungsverordnung der Samtgemeinde entsprechend geregelt.
Art, Maß und Ausdehnung der Reinigung/des Winterdienstes
Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege und Gehwege, sowie gemeinsame Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die Übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,50 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. Dies gilt insbesondere auch in geschwindigkeitsbegrenzten Zonen und verkehrsberuhigten Bereichen.
Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Reinigung werktags bis 8 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr durchgeführt sein. Die Gossen, Einlaufschächte (z.B. Gullys) und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten. Darüber hinaus sind Schnee und Eis so zu lagern, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Gehweg und dem gemeinsamen Geh- und Radweg nicht gefährdet wird.
Bei Glätte sind zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu bestreuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist. An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und Schulbushaltestellen sind zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs die Gehwege so von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang der Fußgänger gewährleistet ist. Das Schneeräumen und Streuen ist bei Bedarf bis 20 Uhr zu wiederholen.
Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden, Streusalz nur in Ausnahmefällen, wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann und an gefährlichen Stellen auf Gehwegen sowie gemeinsamen Geh- und Radwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brücken, Auf- und Abgängen, starkem Gefälle oder Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut und salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.





